Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: 01.02.2014
§ 1 Präambel
Das Wirtschaftskontor Stralsund Strategieberatung & Personalentwicklung e.K. (im nachstehenden WKS genannt) übernimmt nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereitgestellt werden können.
§ 2 Geltungsbereich, Rechtswahl
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge des WKS mit seinen Auftraggebern über Gutachten, Untersuchungen, Beratungen, Personalakquisen und -vermittlungen, Veranstaltungsdurchführungen und Dokumentationen sowie sonstige Aufträge, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Hat WKS diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching und / oder andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und WKS, selbst wenn WKS bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweist bzw. hingewiesen haben sollte.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit WKS in keinem Fall, selbst wenn WKS deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 3 Vertragsgegenstand, Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrags ist grundsätzlich die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit (Dienstvertrag), nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken (Werkvertrag). Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen in der vereinbarten Zeit erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
(2) Gegenstand des Auftrages kann es auch sein, Umsetzungsleistungen wie die Durchführung von Workshops, Moderationen, Coachings oder anderen Veranstaltungen sowie die Umsetzung in Print- und Nichtprint-Medien mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
(3) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 4 Fremdleistungen
(1) Zur Auftragserfüllung ist WKS berechtigt, Fremdleistungen im eigenen Namen wie ein Vermittler zu bestellen. Damit gelten für den Auftraggeber in der Regel die AGB des Fremdanbieters, soweit nicht anders vereinbart.
§ 5 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten
(1) Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und WKS erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere die umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der WKS bekannt werden.
§ 6 Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(4) WKS ist berechtigt, Logos, Firmenbezeichnungen des Auftraggebers sowie die Projektbeschreibung des gemeinsamen Auftrages in die eigene Referenzliste aufzunehmen.
§ 7 Berichtserstattung, mündliche Auskünfte
Hat WKS die Ergebnisse seiner Tätigkeit darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Berichte, Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen usw. werden, soweit nicht anders vereinbart ist, schriftlich erstellt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des WKS außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
§ 8 Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des WKS gefährden könnte. Die gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung.
§ 9 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
(1) Als Grundlage für die Vergütung gilt das von WKS erstellte und vom Auftraggeber schriftlich oder mündlich angenommene Angebot. Das WKS hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung der Auslagen, wenn entsprechendes vereinbart wird. WKS kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung der vereinbarten Leistung von der vollen Befriedigung der eigenen Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Bei Vermittlungsaufträgen ist WKS auch berechtigt, mit der Gegenseite ein Honorar zu vereinbaren.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des WKS auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Wird das Auftragsverhältnis vor Abschluss durch den Auftraggeber beendet, so hat das WKS einen Vergütungsanspruch auf die bis dahin erbrachte Leistung.
(4) Nimmt der Aufraggeber mehr Leistung als im Angebot/Vertrag dokumentiert in Anspruch, ist WKS berechtigt, den Aufwand entsprechend der vereinbarten Tagessätze abzurechnen.
§ 10 Leistungsänderung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 11 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch das WKS. Nur bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentliche Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Kosten, die er zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt § 12.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung des WKS oder – falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des WKS.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer fachlichen Äußerung (Bericht, Gutachten u.a.) des WKS enthalten sind, können jederzeit von dem WKS auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der fachlichen Äußerung des WKS enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen dieses, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.
§ 12 Haftung und Gewährleistung
(1) Das WKS haftet nur für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch für den Erfolg.
(2) Eine darüber hinausgehende Haftung für Sach- und Rechtsmängelfreiheit wird vom WKS nicht übernommen.
(3) Das WKS haftet nicht für unternehmerische Risiken, z.B. aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens (fehlerhafte Beurteilung der Marktsituation, Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen etc.).
(4) Das WKS haftet nicht für die Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts.
§ 13 Annahmeverzug, unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers oder von ihm beauftragter dritter Person
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom WKS angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist das WKS zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des WKS auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn das WKS von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen dem WKS insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. WKS haftetet in keinem Fall für Schäden, die mit der Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragten dritten Personen zusammenhängen.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 15 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 15. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 17 Sonstiges und Salvatorische Klausel
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
(5) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung, die dem vertraglich Gewollten am nächsten kommt.